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II. Kein Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

UStG § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 168

1. Das Zuordnungswahlrecht gilt nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen.

2. Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

BFH-Urteil vom 14. Oktober 2015 – V R 10/14

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.03.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-03-02
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