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II. Strafverteidigungskosten

Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

§ 33 EStG

BFH-Urteil vom 18. April 2013 – IX R 5/12

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2013
Veröffentlicht: 2013-10-28
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Dokument II. Strafverteidigungskosten