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II. Zum Gestaltungsmissbrauch infolge des Abschlusses von Mietverträgen unter Angehörigen nach einer Grundstücksübertragung

Der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i. S. Von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.

EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1,
AO 1977 § 42

BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 – IX R 12/01

1. Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO 1977 dar, wenn auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird; der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).

2. Auf die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des Mietvertrages verzichtet werden.

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1,
AO 1977 § 42

BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – IX R 60/98

Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.

EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1,
AO 1977 § 42

BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 – IX R 56/03

Seiten 148 - 150

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2004
Veröffentlicht: 2004-05-01
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