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III. Langjähriger Leerstand von Wohnimmobilien – die Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen

Die folgende Entscheidung steht in engem Kontext zur Grundsatzentscheidung über den Leerstand von Wohnimmobilien, die wir in StBp, Heft 5/2013 vorgestellt haben. Sie bildet sozusagen die Kehrseite der Medaille ab – als Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen.

1. Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

2. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.

3. Auch die Reaktion auf „Mietgesuche“ – d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten – kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 – IV R 68/10

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.09.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2013
Veröffentlicht: 2013-08-27
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