• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

III. Sachliche Verflechtung ohne besondere Gestaltung

Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.

EStG § 15

BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 – IV R 25/05

Seiten 358 - 359

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.11.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2006
Veröffentlicht: 2006-11-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument III. Sachliche Verflechtung ohne besondere Gestaltung