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Eine Möglichkeit zur sicheren Lokalisierung einzelner Feinstaubquellen in Gebieten mit Schüttgutumschlag stellt die Kombination aus Untersuchungen der Staubentwicklung der umgeschlagenen Materialien mit Messungen der immissionsseitigen und emissionsseitigen Feinstaubkonzentrationen dar. Hierzu wird die Staubentwicklung der als Schüttgut umgeschlagenen Materialien nach dem Rotationsverfahren ermittelt und eine materialspezifische Rangfolge der Staubentwicklung erstellt. Die Häufigkeit der Bearbeitung unterschiedlicher Materialien muss bei der Bewertung der Ergebnisse ebenso berücksichtigt werden, wie deren Feuchten. Basierend auf diesen Untersuchungen werden im Anschluss Feinstaubkonzentrationsmessungen in kurzen zeitlichen Intervallen bei hoher räumlicher Flexibilität im Umfeld, an Anlagen und in Betriebsteilen durchgeführt, in denen die Materialien mit der höchsten Staubentwicklung umgeschlagen werden. Schüttgutumschlag im Sinne der Anwendbarkeit des Verfahrens stellen dabei alle Vorgänge dar, bei denen Materialien offen transportiert und bearbeitet werden, wie zum Beispiel in Tagebauen, Kieswerken, Hafenanlagen, Kalkwerken oder bei der Baustoffaufbereitung.
Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat im Rahmen eines Forschungsprojektes eine vertiefte Ursachenanalyse für die Entwicklung der NO2-Konzentrationen im Land Brandenburg in Auftrag gegeben. Für die Messstationen "Bahnhofstraße" in Cottbus, "Leipziger Straße" in Frankfurt (Oder) und "Zeppelinstraße" in Potsdam wurde die Entwicklung der NO2-Immissionen im Zeitraum 1997 bis 2007 unter Berücksichtigung von NO- und primären NO2-Emissionen, Ozoneinfluss und Meteorologie untersucht. Aufbauend auf Messdaten aus der Luftgüteüberwachung, der Meteorologie und des Verkehrs (inkl. detaillierter Kennzeichenerfassungen), den Emissionsfaktoren nach Vorarbeiten für das HBEFa3.1 sowie durchgeführter Modellrechnungen wurden Prognosen der zukünftigen Belastung bis zum Jahr 2020 erstellt. Dies erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Wirkung von Maßnahmen im Verkehrsbereich auf die zukünftige NO2-Immissionsbelastung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden vorgestellt.
"Verkehr, Umwelt und Gesundheit" war eines der beiden Arbeitspakete des EU- Projektes PRONET ("Pollution Reduction Options Network", 2007-2009). Nach einer kurzen Einführung konzentriert sich dieser Aufsatz auf im Projektkontext erarbeitete Publikationen, vor allem Workshopdokumentationen und Datenblätter ("fact sheets"). Vorgestellt werden wichtige Produkte wie die Politikempfehlungen im Bereich Verkehr, Umwelt und Gesundheit, Erfahrungsaustausch, Netzwerkbildung und internationale Workshops sowie Datenblätter mit verkehrsbezogenen Minderungsmaßnahmen aus etwa einem Dutzend verschiedener europäischer Staaten. Des Weiteren werden beispielhaft wichtige Handlungsfelder aufgegriffen. Zu diesen im Projekt bearbeiteten Inhalten zählen das Zusammenführen von lokalen und sektoralen Planungen zu umfassenden Ansätzen, Umweltzonen in verschiedenen europäischen Ländern, innerstädtische Baustellen oder die internationale Schifffahrt.
§ 52 BImSchG verpflichtet die Immissionsschutzbehörden dazu, die Durchführung des BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Die Vorschrift wirft eine Reihe von Auslegungsfragen auf, so etwa, ob sich die Überwachungspflicht über den Wortlaut der Norm hinaus auch auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als solche des Immissionsschutzrechts erstreckt, da solche gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zum Prüfprogramm der Behörde bei Erteilung der Genehmigung gehören. Fraglich ist auch, ob § 52 Abs. 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Generalklausel zu verstehen ist, die dazu ermächtigt, belastende Verwaltungsakte zu erlassen, für die sich ansonsten im BImSchG keine Ermächtigungsgrundlage finden lässt. Die h. M. lehnt dies mit guten Gründen ab und sieht in § 52 Abs. 1 BImSchG eine bloße Aufgabenzuweisungsnorm, die keine eigenen Befugnisse gewährt. Obwohl § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Verpflichtung zur Überwachung ausspricht, haben die Behörden ein Ermessen im Hinblick darauf, welche Anlage, welchen Betreiber oder welchen Grundstückseigentümer sie wann, wie oft, in welcher Intensität und mit welchen Überwachungsmaßnahmen kontrolliert. Eine Reduzierung dieses Ermessens ist § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 BImSchG zu entnehmen. Die Überwachungsbefugnis wird in § 52 Abs. 2 BImSchG von Nebenbefugnissen flankiert, so etwa einem Zutrittsrecht zu Grundstücken. § 52 Abs. 4 BImSchG regelt, wer die Kosten von Überwachungsmaßnahmen trägt, § 52 Abs. 6 BImSchG beinhaltet eine Einbeziehung Dritter, soweit es um die Ermittlung von Immissionen auf Grundstücken geht, auf denen Anlagen nicht betrieben werden.
Aktueller Überblick – Stand: Juli 2010
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Hinweise:
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2010.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
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