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In einer Studie wurden in Berlin und Brandenburg die Feinstaubkonzentrationen aus Holzverbrennung anhand des Markers Levoglucosan quantifiziert. Die Holzverbrennung trägt im Winter signifikant zur Feinstaubbelastung bei. Die Konzentrationen an den innerstädtischen Stationen sind dabei zum Teil sogar höher als die im städtischen oder ländlichen Hintergrund. Dies deutet u.a. auf einen wieder steigenden Einsatz von Kaminöfen in Großstädten hin. In einer Studie wurden in Berlin und Brandenburg in den Jahren 2012 bis 2014 an insgesamt 5 Messstationen PM2.5 bzw. PM10 Proben auf den Tracer Levoglucosan analysiert, um darüber den Beitrag der Holzverbrennung zum Feinstaub im Untersuchungsgebiet zu quantifizieren. Wie bereits in einer vorangegangen Studie für Berlin, aber auch für andere Gebiete in Deutschland zeigte sich, dass Holzverbrennung erheblich zur Feinstaubbelastung in den kälteren Jahreszeiten beitragen kann, wobei im Jahr 2012 Spitzenkonzentrationen von 25 µg/m3 bzw. 48 % Anteil-PM10 erreicht wurden.
Unter dem Titel „AUSTAL 2000 ist nicht validiert“ führt Rainer Schenk in Immissionsschutz 01/2015 mehrere Beispiele an, um AUSTAL2000 und die Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 zu falsifizieren. Wie eine genauere Analyse zeigt, sind die Ergebnisse von AUSTAL2000 richtig, während die von Schenk herausgestellten Widersprüche auf grundlegenden Missverständnissen und Fehlern in seiner Beweisführung beruhen. Damit kann die von Schenk vorgetragene Falsifikation von AUSTAL2000 als gegenstandslos betrachtet werden.
Flüchtige organische Lösemittel werden bei verschiedenen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt. Da diese Stoffe die menschliche Gesundheit schädigen und zusammen mit Stickstoffoxiden Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon bilden können hat die Europäische Gemeinschaft 1999 die sog. VOC-Richtlinie erlassen, die in Deutschland mit der 31. BImSchV (Lösemittelverordnung) umgesetzt wurde. Der Beitrag beschreibt die 31. BImSchV und praxisrelevante Fragestellungen im Zusammenhang mit ihrer Anwendung. Dabei werden Ursprung, Hintergrund sowie die Systematik der 31. BImSchV dargestellt. Auch die Anwendbarkeit der Verordnung wird erörtert, die sich insbesondere nach tätigkeitsbezogenen Schwellenwerten richtet. Weiterhin werden die wesentlichen Anforderungen der Lösemittelverordnung beschrieben, die von Verwendungsverboten bis zu Mitteilungspflichten bei Verstößen reichen. Schließlich widmet sich der Beitrag Einzelfragen im Zusammenhang mit der Verordnung, wie der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung zur 4. BImSchV und Auslegungsfragen zum Lösemittelrecycling.
Kalibriergase sind elementarer Bestandteil der Luftgütemessung: Die Messung von Luftschadstoffen wird sowohl im Rahmen internationaler Programme als auch auf nationaler Ebene durchgeführt. Um hieraus Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft ableiten zu können, müssen die Messergebnisse nicht nur exakt, sondern auch vergleichbar sein. Voraussetzung für qualitativ gute Messergebnisse sind einheitliche Bezugsgrößen zur Kalibrierung der Messgeräte. Zur Kalibrierung der für die Luftgütemessung eingesetzten Gasanalysatoren werden Gasgemische mit einer definierten Zusammensetzung, sogenannte Kalibriergase, sowie Reingase (Betriebs- oder Nullgase) verwendet. Die Herstellung der Gasgemische erfordert aufgrund stetig steigender Ansprüche an die Nachweisbarkeit geringster Schadstoffkonzentrationen äußerste Präzision hinsichtlich der Reinheit ihrer Ausgangsprodukte sowie ihrer Herstellund Analysentoleranz. In der Regel erfolgt die Herstellung der Kalibriergase gravimetrisch, wobei vor Fertigungsbeginn physikalische, chemische und sicherheitstechnische Einschränkungen zu prüfen sind.
Resultat der Einführung der IED-Richtlinie war die Erstellung umfangreicher BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen. Diese befinden sich bei vielen Industriebranchen noch in der Erstellungs- bzw. Umsetzungsphase. Für die Zementindustrie liegen seit März 2013 die endgültigen Fassungen vor. Als beste verfügbare Technik zur Reduktion von Stickstoffoxiden nennen die Schlussfolgerungen die sog. SNCR-Technologie (selektive nicht katalysatorische Reaktion) und die sog. SCR-Technologie (selektive katalysatorische Reaktion). Neben der Fragestellung, ob beide Technologien Stand der Technik sind, stellt sich auch die Frage, ob die Genehmigung der rohstoffbedingten Ausnahme für Ammoniakemissionen gem. Nr. 2.1.4 Anl. 3 der 17. BImSchV an eine der beiden Technologien angeknüpft werden kann oder technologieunabhängig gewährt werden muss. In der Zementindustrie besteht da her eine hohe Praxisrelevanz hinsichtlich der Anwendung von Nr. 2.1.4 Anl. 3 der 17. BImSchV.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2015.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-26 |
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