• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens

§§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 5, 311 Abs. 1, 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG v. 26.07.2011, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Stromversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Sonderkundenverträgen über die Belieferung mit Strom verwendet, halten

die Klausel

„Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn [das Stromversorgungsunternehmen] dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [dem Stromversorgungsunternehmen] in der Mitteilung gesondert hingewiesen“, soweit sie sich auf die Ausübung eines wirksam vereinbarten Rechts des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Vertragsänderung bezieht,

sowie die Klausel

„Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.“ einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senat, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1999 – IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 m.w.N.; Urt. v. 11.10.2007 – III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 163/16, NJW- RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).

2. Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG a.F.) bezieht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 09.12.2015 – VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.03.1999 – IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155; Urt. v. 11.10.2007 – III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134; Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urt. v. 08.09.2021 – VIII ZR 97/19
vorgehend: OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.03.2019 – 4 U 124/18
vorgehend: LG Frankenthal, Urt. v. 02.08.2018 – 3 O 33/18

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2022
Veröffentlicht: 2022-01-15
Dokument Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens