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Initiativrecht des Personalrats für Gesundheitsschutzmaßnahmen

§§ 61, 65 LSA-PersVG. § 3 ArbStättVO.

1. Das Initiativrecht eröffnet der Personalvertretung die Möglichkeit, Maßnahmen, die sie im Interesse der Angehörigen der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten hält, von sich aus einzuleiten und deren Regelung gegebenenfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen.

2. Wärmeschutzmaßnahmen als dem Gesundheitsschutz dienend können dem Initiativrecht des Personalrates gemäß § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA unter fallen.

3. Die erfolgreiche Ausübung des Initiativrechts setzt voraus, dass die Dienststelle für die beantragte Maßnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung befugt ist.

4. Als „Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsrechts wird dabei im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle angesehen, mit der diese in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird (im konkreten Fall für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung verneint).

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.8.2019 – 5 L 5/17 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.12.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 12 / 2019
Veröffentlicht: 2019-11-22
Dokument Initiativrecht des Personalrats für Gesundheitsschutzmaßnahmen