• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Innerbetriebliches Kontrollsystem (Tax Compliance Management System)
Unterscheidung zwischen „bewussten“ und „unbewussten“ Fehlern

In der Unternehmenspraxis sind bei der Abgabe von Steuererklärungen trotz größter Sorgfalt fehlerhafte Erklärungen möglich. Bei den dann erforderlichen Berichtigungen, insbesondere bei mehrfachen Berichtigungen, kann es zum Vorwurf einer Steuerhinterziehung kommen. Die Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und einem reinen Versehen sind fließend. Die Unterscheidung bzw. Abgrenzung zwischen der Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach den §§ 371, 378 AO ist insbesondere nach der Verschärfung der Voraussetzung für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige von hoher Bedeutung.

Das BMF hat im Anwendungserlass zu § 153 AO klargestellt, dass nicht jede Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründet. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Weiterhin wird dazu ausgeführt: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des Einzelfalls.“

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-05
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Innerbetriebliches Kontrollsystem (Tax Compliance Management System)