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Integration der Wiedereingliederung in das betriebliche Management

Der Erhalt und die Wiederherstellung der beruflichen Integration von Betroffenen sind die wesentlichen Ziele von Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Dabei verdient der Ausbau der betrieblichen Prävention mit dem Ziel der Beschäftigungssicherung nach dem Grundsatz „Rehabilitation und Wiedereingliederung statt Entlassung“ besondere Beachtung. Die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet alle Arbeitgeber zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. In Zusammenarbeit mit der zuständigen Interessensvertretung – bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung – und, soweit erforderlich, unter Hinzuziehung der Werks- oder Betriebsärzte sowie mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person müssen Möglichkeiten geprüft werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Gemeinsame Servicestellen oder Integrationsämter sind dabei hinzuzuziehen, wenn es um die Abklärung von Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben geht. Mit der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stehen die betrieblichen Akteure vor einer komplexen Aufgabenstellung. Im Folgenden wird dargestellt, wie die Wiedereingliederung integriert werden kann in das betriebliche Management unter besonderer Berücksichtigung des qu.int.as®-Ansatzes der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Seiten 59 - 66

Dokument Integration der Wiedereingliederung in das betriebliche Management