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Internationale Abfallverbringung – Auswirkungen des neuen Abfallverbringungsrechts

Zahlreiche Fälle von illegalen Abfalltransporten sind in den letzten Jahren Gegenstand von Medienberichterstattungen gewesen. Um solche Vorfälle weitgehend zu verhindern und den Umgang damit völkerrechtlich zu regeln, wurde 1989 das Basler Übereinkommen unterzeichnet, das mittlerweile mehr als 160 Vertragsstaaten umfasst und von Deutschland 1994 ratifiziert wurde. Die Vertragsstaaten werden dadurch auch dazu verpflichtet, für die Rückführung der von ihnen ausgegangenen illegalen Transporte zu sorgen. Umgesetzt in unmittelbar gültiges Recht wurden die Bestimmungen dieses Vertrages durch die EG-Abfallverbringungsverordnung und das deutsche Abfallverbringungsgesetz. Diese beiden Regelwerke stellen für die Verbringung von Abfällen die wichtigsten Regelungen dar. Sie sind anzuwenden bei der Verbringung von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen beim Export und Import.

Die Einstufung der Gefährlichkeit der Abfälle unterliegt einer anderen Regelung als der bekannten Abfallverzeichnisverordnung. Im Abfallverbringungsrecht gibt es verschiedene Anhänge (Anhang III, IV, V), aus denen jeweils zu entnehmen ist, ob das „grüne“ Verfahren (nicht notifizierungspflichtige Abfälle) oder das „gelbe“ Verfahren (notifizierungspflichtige Abfälle) anzuwenden ist.

Neben dem Basler Übereinkommen gibt es zahlreiche weitere internationale sowie bilaterale Abkommen. Jedoch sind zur Eindämmung illegaler Transporte weitere Kontrollen und Vollzugsmaßnahmen notwendig, ggf. ist auch an eine wirk liche Umsetzung der Produkt- und Produzentenverantwortung gedacht.

In the press reports we can see more and more reports about illegal waste shipments. Already in 1989 the Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal was published to restrict and control international shipments, in between it was signed from 160 states, in Germany it was signed in 1994. This leads to different obligations, e. g. to transport illegal shipped waste back to the origin state. Since years we have similar regulations for the shipment between the EU member states: The EU waste shipment directive and especially in Germany the “Abfallverbringungsgesetz” for the special trans for mation on the German market. These regulations have to be cove red for the shipments of hazardous and non hazardous waste streams. To decide whether a waste has to be notified (yellow list) or not (green waste) companies have to regard the Annexes of the shipment regulation (III, IV or V). Beside the Basel convention there are different other regulations which are important for the transboundary movements. To get a better control at the boundaries we need perhaps other instruments to reach in the future high standards in waste management systems all over the world.

Seiten 264 - 272

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2010.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 6 / 2010
Veröffentlicht: 2010-06-14
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