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„Jugendsünde“ (Betäubungsmitteldelikt) als charakterlicher Eignungsmangel für Polizeivollzugsdienst

Art. 33 Abs. 2 GG.

Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich gerade bei einer Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst auch aus einem früheren einmaligen Fehlverhalten ergeben. Dabei sind jedoch das Alter bei Tatbegehung, der zeitliche Abstand und die seitdem erfolgte Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass die Verneinung der charakterlichen Eignung den Beurteilungsspielraum überschreitet (hier angenommen für den reflektierten Umfang mit dem einmaligen Erwerb einer geringen Menge Marihuana im Alter von 14 Jahren).

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.3.2022 – 4 S 3920/21 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.10.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-23
Dokument „Jugendsünde“ (Betäubungsmitteldelikt) als charakterlicher Eignungsmangel für Polizeivollzugsdienst