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Kein Kontrahierungszwang bei Ablehnung eines Corona-Tests

§ 630a BGB

Weigert sich der Patient, an Maßnahmen zur Testung auf SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung an COVID-19 mitzuwirken, hat er keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufnahmevertrages und Fortsetzung der Behandlung.

(redaktioneller Leitsatz)

LG Dortmund, Beschluss v. 04.11.2020 – 4 T 1/20 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-26
Dokument Kein Kontrahierungszwang bei Ablehnung eines Corona-Tests