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(Keine) datenschutzrechtliche Verantwortung bei „Corona-Apps“

Aufgrund vielfältig gelagerter Einzelfälle kann jede noch so unscheinbare Datenverarbeitung ein Fallstrick darstellen und zu einer (unbewussten und/oder ungewollten) datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Abgrenzungsprobleme sind hierbei an der Tagesordnung. Gerade aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, wann überhaupt eine datenschutzrechtliche Verantwortung vorliegt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 1 / 2022
Veröffentlicht: 2021-12-30
Dokument (Keine) datenschutzrechtliche Verantwortung bei „Corona-Apps“