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Klage eines Dritten gegen die Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland

§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 4 AtG

1. Eine Klage eines Dritten gegen die Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

2. § 3 Abs. 4 AtG lässt sich nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, dass Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die die Ausfuhr von Kernbrennstoffen genehmigen, keine aufschiebende Wirkung entfalten.

3. § 3 Abs 3 Nr 2 AtG bewirkt keinen Schutz zu Gunsten Dritter.

(Leitsätze des Gerichts)

VGH Kassel, Beschl. v. 08.12.2020 – 6 B 2637/20
vorgehend: VG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2020 – 6 L 2470/20.F

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-15
Dokument Klage eines Dritten gegen die Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland