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Kodierung unselbständiger Prozedurenkomponenten

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG, DKR 2011

1. Eine unselbständige Prozedurenkomponente liegt dann vor, wenn diese Teilprozedur bzw. Komponente ohne Durchführung der Prozedur nicht stattgefunden hätte und von Anfang an als Bestandteil der Maßnahme vorgesehen war.

2. Eine anlässlich der Entfernung von Osteosynthesematerial (OPS 5-787) vorgenommene Narbenkorrektur ist daher als bloße unselbständige Prozedurenkomponente nicht gesondert zu verschlüsseln, wenn sie nicht ohne die Entfernung des Osteosynthesematerials stattgefunden hätte und von Anfang an als Bestandteil dieser Maßnahme vorgesehen war.

3. Es ist streng zwischen den Vorschriften zur Kodierung von Diagnosen einerseits und von Prozeduren andererseits zu trennen. Ist mit einer Nebendiagnose (hier: ICD-10-GM L90.5 – Narben und Fibrosen der Haut) ein Ressourcenverbrauch (hier: chirurgischer Aufwand) einhergegangen, folgt aus der Kodierfähigkeit der Nebendiagnose keineswegs zugleich die Kodierfähigkeit des diesem chirurgischen Aufwand entsprechenden Prozedurenschlüssels des OPS.

4. Die DKR P015f (Organentnahme und Transplantation) regelt lediglich, wie eine Transplantation zu kodieren ist, trifft hingegen keinerlei Regelung zu der Frage, ob eine Transplantation überhaupt zu kodieren ist, wenn sie sich neben einer anderen, als selbständige Hauptprozedur anzusehenden Operation lediglich als unselbständige Prozedurenkomponente darstellt.

(amtliche Leitsätze)

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 03.08.2022 – L 6 KR 4/19 –
(Vorinstanz: SG Rostock, Urt. v. 23.10.2018 – S 18 KR 826/15 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.11.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 11 / 2022
Veröffentlicht: 2022-10-26
Dokument Kodierung unselbständiger Prozedurenkomponenten