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Kosten des Feuerwehreinsatzes im Interesse der Straßenbahn

Wenn für einen Feuerwehreinsatz Kosten geltend gemacht werden, wird die Berechtigung häufig in Zweifel gezogen. Insoweit ist davon auszugehen, dass für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Feuerwehr Benutzungsgebühren nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Darin kann bestimmt werden, dass ein Kostenersatz auch für Gefahrenabwehreinsätze in Frage kommt. Dafür kann auf Zeiteinheiten (Monate, Tage, Stunden oder halbe Stunden) abgestellt werden. Auch kann die Zeit der An- und Abfahrt angemessen geltend gemacht werden.

Seite 284

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2011.07.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 7 / 2011
Veröffentlicht: 2011-07-04
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