• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine „anschaffungsnahe Herstellungskosten“

Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.

(redaktioneller Leitsatz)

BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 – IX R 6/16
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Januar 2016 – 11 K 4274/13 E (EFG 2016, 630)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.12.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2017
Veröffentlicht: 2017-12-04
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter Substanzschäden keine „anschaffungsnahe Herstellungskosten“