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Kostentragung für Entfernung eines medizinisch nicht indizierten Brustimplantats

§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 SGB V § 33 Abs. 3 EStG

1. Die Entzündung der Brust nach einer medizinisch nicht begründeten ästhetischen Brustimplantation ist eine behandlungsbedürftige Krankheit.

2. Nach § 52 Abs. 2 SGB V ist die Krankenkasse verpflichtet, die Versicherte an den Kosten für die Entfernung des Implantats zu beteiligen.

3. Die Krankenkasse handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Eigenbeteiligung des Versicherten analog zur Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG auf 6% des jährlichen Einkommens begrenzt.

(redaktionelle Leitsätze)

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.1.2019 – L 16 KR 324/18 –
(Vorinstanz: SG Hannover, Urt. v. 9.5.2018 – S 86 KR 1513/17 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 8 / 2019
Veröffentlicht: 2019-08-01
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Dokument Kostentragung für Entfernung eines medizinisch nicht indizierten Brustimplantats