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Krankenversicherung: G-BA / Patientenvertreter / Mitwirkungsrechte

§§ 91, 140f SGB V; Patientenbeteiligungsverordnung; §§ 54 f. SGG

1. Die gesetzliche Regelung zur Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) begründet subjektiv-öffentliche Rechte, die mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA durchgesetzt werden können.

2. Das Antragsrecht bei Beschlüssen des G-BA steht den anerkannten Patientenorganisationen und nicht den von diesen benannten sachkundigen Personen zu.

Urteil des 6. Senats des BSG vom 14.5.2014 – B 6 KA 29/13 R – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Maximilian Wallerath, abgedruckt in diesem Heft S. 484 ff.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.09.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 9 / 2015
Veröffentlicht: 2015-09-08
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