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Krankenversicherung: Hilfsmittel / Badeprothese / Einzelrichter

§ 33 SGB V; § 155 SGG

1. Hat das Landessozialgericht über eine Berufung verfahrensfehlerhaft durch den bestellten Berichterstatter des Senats entschieden, kann im Revisionsverfahren von einer Zurückverweisung abgesehen und durch entschieden werden, wenn feststeht, dass der Rechtsstreit in einer ganz bestimmten Weise zu entscheiden ist (Ergänzung zu BSG vom 8. 11. 2007 – B 9/9a SB 3/06 R = SozR 4-1500 § 155 Nr. 2).

2. Ein beinamputierter Versicherter, der mit einer normalen Laufprothese ausgestattet ist, kann von der Krankenkasse grundsätzlich die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Badeprothese) beanspruchen (Weiterentwicklung zu BSG vom 10. 10. 1979 – 3 RK 30/79 = SozR 2200 § 182 Nr. 55).

Urteil des 3. Senats des BSG vom 25. 6. 2009 – B 3 KR 2/08 R –

Anmerkung von Ulrich Knispel, Essen

Seiten 353 - 361

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.06.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 6 / 2010
Veröffentlicht: 2010-06-09
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Dokument Krankenversicherung: Hilfsmittel / Badeprothese / Einzelrichter