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Kriterien für die Versäumung der Rügefrist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG

§ 1 Abs. 1 EnWG v. 19.07.2022, §§ 46 Abs. 4 Satz 4, 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG

1. Wird erst durch neue Umstände nach Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung (§ 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG) erkennbar, dass sich bei einer wie angekündigt zu treffenden Auswahlentscheidung eine Rechtsverletzung ergäbe, so ist § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG allenfalls entsprechend dahin anzuwenden, dass die (künftige) Rechtsverletzung innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt zu rügen wäre, zu dem sie erkennbar geworden ist.
2. Ein Rechtsverstoß, der sich nur gemessen an einem künftig möglicherweise geltenden Recht ergäbe, ist nicht i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG erkennbar, solange das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch eine nach allgemeinen Grundsätzen zur Präklusion führende Nachlässigkeit besteht vorher nicht. 3. Die Ergänzung um das Merkmal „treibhausgasneutrale“ in § 1 Abs. 1 EnWG in der seit dem 29.07.2022 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-​Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022, BGBl. I S. 1214) ist in der Sache keine Änderung gegenüber der vorherigen Fassung.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 12.10.2022 – 14 O 127/22 Kart

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.03.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2023
Veröffentlicht: 2023-05-17
Dokument Kriterien für die Versäumung der Rügefrist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG