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Kündigung eines Vertrages über die langfristige Bereitstellung von Energiekapazität

§§ 313, 314 Abs. 1 Satz 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB

1. Das Kündigungsrecht gem. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann wegen eines bestimmten Grundes ausgeschlossen werden, sofern nicht besondere Schutzbedürfnisse einer Partei eine andere Bewertung gebieten. Strukturell gleichrangige Parteien, die beiderseits eine flexible Konfliktlösung im Rahmen eines außergewöhnlich kostenintensiven Vertrages über die langfristige Bereitstellung von Energiekapazität aus einem geplanten Steinkohlekraftwerk anstreben, steht es frei, eine Verzögerung der Inbetriebnahme den strengeren Voraussetzungen des § 313 BGB zu unterwerfen und damit einer Vertragsanpassung den Vorrang vor einer Vertragsbeendigung zu geben.

2. Eine umwandlungsrechtliche (partielle) Gesamtrechtsnachfolge kann nur dann eine fristlose Vertragsbeendigung rechtfertigen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die dem Partner eine Fortsetzung der Verträge durch den übernehmenden Rechtsträger unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht unerheblich sind. Bleibt die sachliche Betreuung aus Kundensicht im Wesentlichen gleich, scheidet eine fristlose Kündigung regelmäßig aus, da das Erhaltungsinteresse des Übernehmers höher zu bewerten ist als das Beendigungsinteresse der Gegenseite (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2014 – V ZR 164/13).

3. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kommt nur außerhalb der bewusst gewählten Risikoverteilung und des vorhersehbaren Laufs der Dinge in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1970 – VIII ZR 245/68).

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2019 – 2 U 56/18
vorgehend: LG Essen, Urt. v. 12.03.2018 – 3 O 28/17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.06.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-11-14
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