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„Madeira“ – ein den „Dublin Docks“ vergleichbarer Platz?

Nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 25.2.2004 ist die nicht nur vorübergehend angelegte Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der EU jedenfalls nicht deshalb missbräuchlich i. S. von § 42 AO Abs. 1 AO, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt.

Die Finanzverwaltung folgt der Entscheidung des BFH nicht vorbehaltlos, sondern nur insoweit, als sie nunmehr die vorrangige Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Hinzurechungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG vor der des § 42 AO generell einräumt, und die bisher angenommene These, § 42 AO gehe §§ 7–14 AStG vor, soweit sich der Missbrauch aus allgemeinen Merkmalen ergibt, nicht mehr aufrecht erhält. Demzufolge hebt das BMF die Tz. 1–3 und 5–6 des Schreibens vom 19.3.2001 auf. Die Tz. 4 des BMF-Schreibens „Die Vermeidung einer niedrigen Besteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 ASG“ gilt ausdrücklich weiter. Dabei gibt Tz. 8.3.2.1 des BMFSchreibens vom 14.5.2004 das Schema zur Berechnung einer evtl. niedrigen Besteuerung vor. Im Einzelfall will die Finanzverwaltung nach wie vor prüfen, ob unabhängig von den Entscheidungen des BFH vom 25.2.2004 und vom 19.1.2000 die Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich eigenwirtschaftlich tätig ist oder es sich um eine Briefkastengesellschaft handelt, die zum Zweck der Manipulation eingesetzt wird.

Die Einschränkungen und Vorbehalte lassen erkennen, dass die Finanzverwaltung neue Wege sucht, die bisher nicht aufgegriffene Frage der Zugriffsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG bei passiven Kapitalanlagegesellschaften vor dem Hintergrund einer niedrigen Besteuerung (§ 8 Abs. 3 AStG) durch die Gerichte rechtlich prüfen und die irischen Modelle durch Außenprüfungen verstärkt auf ggf. tatsächlich festzustellende eigenwirtschaftliche Tätigkeiten zur Abgrenzung von passiven Kapitalanlagegesellschaften zu funktionslosen Briefkastengesellschaften hin untersuchen zu lassen. Trotz der Vorbehalte ist die Anwendung der Grundsätze des BFH, wie bisher in der Vergangenheit üblich, nicht auf den entschiedenen Einzelfall, allerdings auf die Regelung in den Fällen der irischen Kapitalanlagegesellschaften beschränkt.

Seiten 125 - 129

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.05.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2005
Veröffentlicht: 2005-05-01
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