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Margensteuer und Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Reiseleistungen – BFH entscheidet Grundsatzfrage

Es ist eine Binsenwahrheit, dass unklare oder nicht eindeutig formulierte Steuergesetze dazu führen, dass die betroffenen Unternehmer und ihre Berater sowie die Finanzverwaltung und Finanzgerichte Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften bekommen und naturgemäß mit unterschiedlichen Intentionen reagieren. Regelmäßig dauert es lange, bis der BFH oder der EuGH eine geeignete Fallgestaltung zur Entscheidung bringen können. Rechtssicherheit ist dann auf lange Zeit nicht gewährleistet. In einem solchen Fall hat der BFH eine Grundsatzfrage der Margenbesteuerung etwa 40 Jahre nach Begründung der Sonderbesteuerungsform entgegen der Vorentscheidung des FG Niedersachsen (Urteil v. 19.1.2017) beurteilt, so dass insoweit ein Umdenken erforderlich werden könnte. Da der BFH sich nicht entschließen konnte, diese Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, bleibt allerdings offen, ob dieser dem BFH folgen würde (BFH v. 13.12.2018, Az.: V R 52/17). Während der Schwerpunkt nach der FG‐Vorentscheidung bei der Frage lag, ob und inwieweit bei der Anmietung von Omnibussen im Rahmen der Margenbesteuerung Eigen‐ oder Fremdleistungen vorliegen, stellt der BFH kurzerhand fest, dass in Ermangelung von Entgelten i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG keine umsatzsteuerbaren Umsätze vorliegen und folglich der Vorsteuerabzug nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht eingeschränkt ist. Weil die Margenbesteuerung Aufwendungen des Leistungsempfängers, also einen tatsächlich erbrachten Reisepreis oder eine durch Wertabgaben abgegoltene Gegenleistung, voraussetzen soll, wären unentgeltliche Reiseleistungen im Rahmen der Sonderbesteuerungsform des § 25 UStG nicht zu besteuern. Ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG für „Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG), zu versagen ist, hat das Finanzgericht im zweiten Rechtszug nochmals zu prüfen, nachdem im ersten Urteil bereits die Versagung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen bestätigt wurde.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.06.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-06-11
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Dokument Margensteuer und Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Reiseleistungen – BFH entscheidet Grundsatzfrage