• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009

§§ 161, 242 BGB, §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 v. 25.10.2008

1. Nach der auch im Verwaltungsrecht geltenden materiellen Beweislast treffen die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet.

2. Nachsichtgewährung kommt nicht in Betracht, wenn ein staatliches Fehlverhalten nicht positiv festgestellt und ein Verschulden des jeweiligen Antragstellers an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen werden kann.

(Leitsätze des Gerichts)

VGH Kassel, Urt. v. 13.09.2016 – 6 A 53/15
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 14.11.2013 – 5 K 2104/12.F

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.01.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2017
Veröffentlicht: 2016-01-16
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40 ff. EEG 2009