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Mehrleistungsabschlag bei der Umwandlung von Belegabteilungen in Hauptabteilungen

§ 4 Abs. 2a KHEntgG § 18a KHG

1. Die Umwandlung von Belegabteilungen in Hauptabteilungen führt nicht zu Mehrleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG.

2. Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

3. Anderes kann gelten, wenn eine Rechtsfrage für eine Vielzahl von Altfällen Bedeutung hat oder sich in gleicher Weise bei der gesetzlichen Neuregelung stellt.

4. Die Neuregelung des Fixkostendegressionsabschlags modifiziert den beim Mehrleistungsabschlag verwendeten Begriff der Mehrleistung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Klärung von Rechtsfragen zum Mehrleistungsabschlag auf den Fixkostendegressionsabschlag übertragen lässt.

(redaktionelle Leitsätze)

VGH München, Beschluss v. 12.12.2020 – 12 ZB 19298 –
(Vorinstanz: VG Würzburg, Urt. v. 22.10.2018 – W 8 K 16.1284 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-26
Dokument Mehrleistungsabschlag bei der Umwandlung von Belegabteilungen in Hauptabteilungen