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Menschenwürde durch den Sozialstaat – für alle Menschen?

Für die Öffentlichkeit wenig überraschend verwarf das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 die seit dem erstmaligen Erlass des AsylbLG unverändert geltenden Bedarfssätze als verfassungswidrig. Der Rückgriff des Gerichts auf Art. 1 Abs. 1 GG, darin es den Rechtsgrund für ein Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gelegt sieht, führt folgerichtig die bisherige Doktrin und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Sozialfürsorge fort. Dieses wird bereits seit den ersten Tagen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 1,159) auf die Menschenwürde gestützt. Davon kündet auch § 1 SGB XII. Bemerkenswert an der ergangenen Entscheidung ist die Folgerung, dass mangels belastbarer empirischer Daten über den – möglicherweise – eingeschränkten Bedarf von Hilfebedürftigen mit – potenziell – vorübergehendem Inlandsaufenthalten auch für sie die Bedarfssätze für Personen mit gewöhnlichem Inlandsaufenthalt heranzuziehen seien. Damit entzieht das Gericht der mit dem AsylbLG vorgesehenen kategorialen Unterscheidung der Sozialhilfe für Personen mit vorübergehendem und dauerhaftem Inlandsaufenthalt die Grundlage und kehrt damit zum sozialhilferechtlichen status quo ante zurück. Diese Folgerung steht im Einklang mit dem menschenrechtlichen Blick auf die Thematik. Sie ist von erheblicher sozialpolitischer Tragweite und führt zu der Grundsatzfrage nach den Kriterien für die sozialrechtliche Einstandspflicht eines Staates für dessen Berechtigte.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.10.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 10 / 2012
Veröffentlicht: 2012-10-09
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