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Minderheitenschutz bei Personengesellschaften

Personengesellschaften werden unterteilt in die Außengesellschaften und Innengesellschaften. Zu den Außengesellschaften gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Personenhandelsgesellschaften offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft und der nichtrechtsfähige Verein, der im Folgenden vernachlässigt wird. Zu den Innengesellschaften zählt die stille Gesellschaft. Es gilt bei Personengesellschaften der Grundsatz der Vertragsfreiheit, die gesetzlichen Regelungen sind im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften weitestgehend dispositiv. Es stellt sich daher die Frage, wie bei Personengesellschaften ein Minderheitenschutz gewährleistet werden kann. Die Gesellschafterrechte und -pflichten bei Personengesellschaften stellen sich wie folgt dar: Die GbR kennt die Treuepflicht, die in der Förderung des Gesellschaftszwecks besteht und die Beitragspflicht, d.h. die Verpflichtung, die vertraglich festgelegten Beiträge zu leisten. In der GbR existiert grundsätzlich keine Nachschusspflicht und es gelten die Grundsätze der Gesamtgeschäftsführung und der Gesamtvertretung.

Seiten 235 - 238

Dokument Minderheitenschutz bei Personengesellschaften