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Mitbestimmungspflicht der Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD-V

§ 65 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 NPersVG.
§ 29b Abs. 1 TVÜ-VKA.

Eine durch die Dienststelle ausgesprochene Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung, die Beschäftigte gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA in der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Fassung gestellt hatten, unterlag nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 NPersVG.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2019 – 18 LP 4/18 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.06.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2020
Veröffentlicht: 2020-05-25
Dokument Mitbestimmungspflicht der Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TVöD-V