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Mitbestimmungsrecht bei einer von der Behörde eröffneten und betriebenen Facebook-Seite

§ 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG.

Bei einer von der Behörde eröffneten und betriebenen Facebook-Seite, bei der Dritte Beiträge kommentieren, nicht jedoch eigenständig Beiträge veröffentlichen können, handelt es sich nicht um die mitbestimmungsbedürftige Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglicht (§ 88 Abs. 1 Nr. 32 HmbPersVG).

OVG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2022 – 14 Bf 201/20.PVL –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.08.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2022
Veröffentlicht: 2022-07-22
Dokument Mitbestimmungsrecht bei einer von der Behörde eröffneten und betriebenen Facebook-Seite