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Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug und Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Nach dem für das Besteuerungsverfahren grundlegenden § 85 AO (Besteuerungsgrundsätze) haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben; insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 AO). Der Steuerpflichtige ist nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und hierbei insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben. Sowohl der Umfang der Ermittlungspflichten der Finanzbehörde als auch der Umfang der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 Satz 3 AO, § 90 Abs. 1 Satz 3 AO).

Bei der Außenprüfung hat der Außenprüfer die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO). Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO). § 200 Abs. 1 Satz 1 AO modifiziert und ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren (§§ 90 ff. AO). Auch bei einer Außenprüfung richtet sich der Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Prüfungssubjekt) nach den Umständen des Einzelfalles.

Seiten 33 - 39

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.02.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2005
Veröffentlicht: 2005-02-01
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