• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Opferentschädigung: Rückwirkende Leistungsgewährung / Herstellungsanspruch

§ 1 OEG; § 60 BVG

1. Die Antragsfrist für eine rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen ist nicht allein deshalb ohne Verschulden versäumt, weil der Antragsteller aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt.

2. Jugendämter sind weder im Sinn einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren der Versorgungsverwaltung eingeschaltet noch mit dieser materiell-rechtlich eng verknüpft.

Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.3.2016 – B 9 V 6/15 R – Anmerkung von Irene Sommer, Berlin

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.04.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2017
Veröffentlicht: 2017-04-04
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Opferentschädigung: Rückwirkende Leistungsgewährung / Herstellungsanspruch