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Personalauswahlentscheidung aufgrund einer Nachzeichnung

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 8 S. 2 BPersVG.
§ 3 Abs. 3 BLV.
§ 26 Abs. 1 AGG.
§ 28 BGleiG.

1. Die Fortschreibung einer Beurteilung als Prognoseentscheidung darüber, wie der Beamte ohne Freistellung voraussichtlich zu beurteilen wäre, setzt eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Ob eine Nachzeichnung möglich ist, hängt, von der Dauer des Zeitraums ab, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liegt, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen soll.

2. Ab welcher Zeitspanne die tatsächlichen Erkenntnisse eine Prognose über die Leistungsentwicklung nicht mehr tragen können, ist eine Frage des Einzel falls, wobei auch das Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem tatsächlich Dienst geleistet wurde und dem Zeitraum, in dem kein Dienst geleistet wurde, von Bedeutung ist.

3. Bei einem Zeitraum von fast 16 Jahren vermitteln die der letzten Beurteilung vor der Freistellung zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnisse keine tragfähige Grundlage mehr für eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung. Wegen eines großen zeitlichen Abstands zwischen der letzten beurteilten Dienstverrichtung und dem Fortzeichnungszeitraum fehlt eine belastbare Prognosebasis.

4. Konkurrenten in Ermangelung einer aktuellen (fortgeschriebenen) dienstlichen Beurteilung nicht in die streitige Auswahlentscheidung einzubeziehen, verletzt diese in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch und verstößt gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BGIeiG.

5. Ist eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen ausnahmsweise ausgeschlossen, ist es vielmehr geboten, ihr andere geeignete Erkenntnismittel in Form von Hilfskriterien zugrunde zu legen.

(Leitsätze der Redaktion)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.3.2019 – 1 B1301/18 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.06.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-23
Dokument Personalauswahlentscheidung aufgrund einer Nachzeichnung