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Pflichten zur Information der Kunden

Kreditinstitute treffen eine Reihe von Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden. Diese können sich zunächst aus der zivilrechtlichen Rechtsbeziehung ergeben. Als Kommissionär ist das Institut nach Handelsrecht verpflichtet, dem Kunden nach Ausführung des Geschäfts eine Abrechnung zu erteilen. Als depotverwahrende Stelle ist das Institut nach Auftragsrecht gehalten, Auskunft und Rechenschaft zu erteilen, insb. durch den Depotauszug, aber auch bei Ereignissen, die für den Kunden von Bedeutung sein können. Beispielsfälle hierfür zählt Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte auf. Weitere Informationspflichten können sich aus allgemeinem Recht ergeben, etwa bei einem Vertragsschluss am Telefon aus dem Fernabsatzrecht.
Neben die zivilrechtlichen Pflichten treten die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten, die durch die PRIIPs-Verordnung, die MiFID II, und ihre deutsche Umsetzung (2. FiMaNoG) überarbeitet wurden (§ 63 Abs. 6 ff. WpHG). Diese Pflichten erstrecken sich anders als bisher nicht nur auf Privatkunden, sondern weitgehend auch auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien. Konkretisiert werden die Vorgaben durch sog. Level II und Level III-Vorschriften.
Die aufsichtsrechtlichen Pflichten betreffen Informationen über die Bank und ihre Dienstleistungen, Produktinformationen und über einzelne Geschäfte. Dabei handelt es sich um Regelungen zur Frage, „ob“ solche Informationen erforderlich sind. Sie umschreiben also den Gegenstand der gesetzlichen Informationspflichten. Die inhaltlichen Standards, die zum einen das „wie“ der Pflichterfüllung betreffen, darüber hinaus aber auch auf freiwillige Informationen Anwendung finden, haben in § 63 Abs. 6 ff. WpHG ihren Niederschlag gefunden. Diese Informationspflichten sollen im Mittelpunkt dieses Kapitels stehen.
Weitere aufsichtliche Informationspflichten ergeben sich aus Sonderregelungen, etwa hinsichtlich der Aufklärung über einen bestehenden spezifischen Interessenkonflikt nach § 63 Abs. 2 WpHG, über Zuwendungen aus § 70 WpHG und in Bezug auf die Ausführungsgrundsätze der Bank aus § 82 Abs. 6 und 7 WpHG. Sonderregelungen finden sich auch zu Finanzanalysen und Anlageempfehlungen im engeren und weiteren Sinn.

Seiten 315 - 331

Dokument Pflichten zur Information der Kunden