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Präklusionswirkung des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014

§ 275 Abs. 1c SGB V
§ 17c Abs. 2 KHG
§ 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014

1. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 enthält eine materielle Präklusionsregelung mit der Rechtsfolge, dass konkret bezeichnete Unterlagen, die der MDK im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens angefordert, das Krankenhaus aber nicht innerhalb der Frist von vier Wochen vorgelegt hat, auch in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr zur Begründung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt werden dürfen.

2. Ist nicht feststellbar, dass das Krankenhaus dem MDK die angeforderten Unterlagen fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung übermittelt hat, geht das zu Lasten des Krankenhauses.

3. § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV 2014 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Präklusionswirkung dann nicht eintritt, wenn das Krankenhaus die Versäumung der Frist zur Vorlage der Unterlagen nicht zu vertreten hat.

4. Ist ein fehlendes Verschulden des Krankenhauses hinsichtlich der Fristversäumung nicht nachweisbar, geht das zu Lasten des Krankenhauses.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 10.11.2021 – B 1 KR 43/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2020 – L 16 KR 395/16 –; SG Köln, Urt. v. 04.05.2016 – S 23 KN 108/15 KR –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2022
Veröffentlicht: 2022-05-25
Dokument Präklusionswirkung des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014