Räum- und Streupflicht des Verkehrsunternehmens
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflichten einer Gemeinde richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Art und die Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.
Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-28 |