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Rechte der betroffenen Person: Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Das Recht der betroffenen Person, Auskunft über ihre gespeicherten oder sonst wie verarbeiteten Daten zu erhalten, ist von besonderer Bedeutung nicht nur für die betroffene Person (z. B. Vereinsmitglied), sondern auch den Verein. Letzterer muss darauf vorbereitet sein, dass jemand Auskunft begehrt.
Die betroffene Person (z. B. ein Vereinsmitglied) hat das Recht, von dem Verein eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten dieser Person verarbeitet werden.

Seiten 59 - 60

Dokument Rechte der betroffenen Person: Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)