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Rechtmäßigkeit der Festlegung der BNetzA zur sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

§§ 21 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, § 23 Abs. 2 Satz 2 StromNZV

1. Die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen unter Ziff. 5.4 der Festlegung BK4-12-1656 vom 05.12.2012, wonach die Abschlagszahlungen auf der Basis reduzierter Netzentgelte zu berechnen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Abschlagszahlungen an den Letztverbraucher zurückzuzahlen sind, verlagert nicht unzulässig oder einseitig das Insolvenzrisiko auf die betroffenen Netzbetreiber.

2. Die angegriffene Festlegung regelt nicht die strittige Frage, wer das Insolvenzrisiko zu tragen hat. Dies wird vielmehr durch die Festlegung vom 14.12.2011 (BK8-11-024) erfasst. Den Ausführungen zum Insolvenzrisiko unter Ziff. 5.4 kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt im Hinblick auf die Wälzungsfähigkeit insolvenzbedingter Ausfälle zu. Die Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Netzbetreiber konnte nur mittels Beschwerde gegen die Festlegung BK8-11-024 angegriffen werden.

3. Die Regelung in Ziff. 5.4 entspricht den Vorgaben der Strom-NEV. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn der Regelung des § 19 Abs. 2 a. E. StromNEV verbieten es, Netzentgelte zunächst nach den allgemeinen Tarifen abzurechnen. Da der netzstabilisierende Beitrag unterjährig erbracht wird, entspricht es der ratio der Norm, das netzdienliche Verhalten unmittelbar und nicht zum jeweiligen Jahresende zu honorieren.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.05.2014 – VI-3 Kart 21/13 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.05.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2014
Veröffentlicht: 2014-09-12
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