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Rechtsfragen bei der Genehmigung von Ersatzbrennstoff-Kraftwerken

EBS-Kraftwerke sind als Abfallentsorgungsanlagen nach Ziff. 8.1. 4. BImSchV in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP zu genehmigen. Mit der Planung und Vertragsgestaltung werden die Weichen dafür gestellt, ob es sich um die eigene Anlage eines selbstständigen Betreibers (Liefervertrag) oder um die Änderung einer bestehenden Industrieanlage handelt. Wegen der am Standort vorhandenen Vorbelastungen in lufthygienischer und lärmtechnischer Hinsicht kommt der Ermittlung und Bewertung der Vor- und Zusatzbelastung nach der TA Luft sowie der TA Lärm besonderes Gewicht zu. Bei der Ermittlung der Vor- und Zusatzbelastung nach TA Luft sind insbesondere das neue Schwellenwertkonzept des LAI sowie die Vorgaben zur Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft (vgl. Erlass MUNLV NRW vom 07. 02. 06) zu beachten. Die Input-Parameter und insbesondere der Chlorgehalt müssen durch (eigene) Konfektionierungsanlagen/Sicherstellungsbereiche und/oder Qualitätsanforderungen in Brennstofflieferverträgen sichergestellt werden. Der im Anhang zu § 3 VI Ziff. 12 BImSchG geforderte Einsatz der „Besten Verfügbaren Technik (BVT)“ eröffnet im Regelfall keinen Spielraum zur Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV.

Seiten 298 - 303

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2006.06.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 6 / 2006
Veröffentlicht: 2006-06-01
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