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Rechtsfragen zur Einstufungsfiktion des § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG

Wer nicht nur eine Kundenanlage, sondern ein Verteilernetz betreibt, profitiert von der Einstufungsfiktion in § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG: Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzliche Grundentscheidung, den Eintritt der für geschlossene Verteilernetze geltenden Rechtsfolgen von dem Zeitpunkt der Antragstellung – und nicht vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – abhängig zu machen, wirft trotz des scheinbar eindeutigen Gesetzeswortlauts praktische Probleme auf. Diese beziehen sich nicht nur auf den Eintritt der Fiktionswirkung („vollständige Antragstellung“), sondern auch auf das Schicksal der Fiktion nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Denn dieses muss keineswegs nur (durch die Behörde) mit stattgebendem oder versagendem Bescheid beendet werden. Auch die Rücknahme des Antrags (durch den Antragssteller) beendet das Verfahren. Eine weitere Möglichkeit ist die Änderung der unternehmerischen Zielsetzung: Der Antragsteller stellt sein Netz nach Antragsstellung auf eine Kundenanlage um.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-13
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