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Reichweite des Anspruchs auf Übereignung von Leitungen und Anlagen bei Netzübernahme

§§ 1, 3 Nr. 29c, 3 Nr. 37, 20 Abs. 1, 46 Abs. 1, 2, 3 EnWG, Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 GG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, §§ 134, 241 Abs. 2 BGB

1. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG verstößt nicht wegen der angeblich fehlenden „Junktim-Klausel“ gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, denn bei der Regelung der Übereignungspflicht handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um eine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13).

2. Da Strom- und Gasverteilernetze einen ganz wesentlichen Bestandteil der kommunalen Infrastruktur darstellen, ist der soziale Bezug des Eigentums besonders hoch; die Befugnis des Gesetzgebers zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist daher in diesem Bereich besonders weit.

3. Ist bei Beginn des Konzessionsverfahrens noch unklar, welche Teile des Netzes dem Konzessionsvertrag unterfallen, weil darüber zwischen der Gemeinde und dem Altkonzessionär Streit besteht, und ist die Rechtslage höchstrichterlich noch nicht geklärt, stellt es keine unbillige Behinderung durch die Gemeinde dar, wenn sie die Informationen nur deshalb nicht zur Verfügung stellen kann, weil der Altkonzessionär sich weigert, diese Informationen zu liefern.

4. Der Übereignungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG umfasst auch die auf dem Gemeindegebiet liegenden Hochdruck- und Hochspannungsnetze, soweit diese für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendig sind; er erfasst auch sog. gemischt genutzte Leitungen, d. h. solche, die sowohl der Versorgung des Gemeindegebiets als auch dem Transport von oder nach außerhalb des Gemeindegebiete dienen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13).

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2018 – 2 U 4/17
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 20.12.2016 – 41 O 58/15 KfH

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.06.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2018
Veröffentlicht: 2018-11-15
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