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Reisevermittlerhaftung nach § 651v Abs. 3 BGB nicht margensteuerrelevant

Wir sind eine im Mittelstand angesiedelte Unternehmensgruppe, die u.a. die Vermittlung von Sprachreisen betreibt. Dabei treten wir in deutlicher Abgrenzung zu unserem anderweitigen Veranstaltergeschäft im fremden Namen und für fremde Rechnung auf, was uns vom lokalen Finanzamt bereits in mehreren Betriebsprüfungen bescheinigt worden ist. Nun haben wir erstmals in größerem Umfang Sprachreisen von in der Schweiz und in den USA ansässigen Veranstaltern zu vermitteln begonnen und sind in diesem Zusammenhang auf die Haftungsnorm des § 651v Abs. 3 BGB gestoßen. Dort liest man wie folgt: „Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt.“ Im Fall der Fälle haften wir also trotz offenkundigem Vermittlerstatus für Reisemängel (§ 651i BGB), müssen Abhilfe leisten (§ 651k BGB), stehen ggf. für Reisepreisminderungen ein (§ 651m BGB), müssen Schadenersatz leisten (§ 651n BGB), sind zum Beistand verpflichtet (§ 651q BGB) und müssen auch noch eine Insolvenzsicherung vorhalten bzw. einen Sicherungsschein herausgeben (§ 651r BGB). Wenn wir nun bei der Vermittlung von Non‐EU‐Veranstalterangeboten haftungsrechtlich wie ein Eigenveranstalter behandelt werden, stellt sich uns die Frage, ob wir dann auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu befürchten haben und ggf. in die Margenbesteuerung des § 25 UStG fallen. Überdies ist uns nicht klar, ob etwaige umsatzsteuerliche Auswirkungen dann nur für das Non‐EU‐Geschäft drohen – hier wäre die Marge ja sowieso steuerfrei – oder aber ob § 651v Abs. 3 BGB ggf. auf unser gesamtes Geschäft „ausstrahlt“ und damit auch unsere EU‐Vermittlungsprovisionen rückwirkend margenbesteuert werden?

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.05.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 5 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-28
Dokument Reisevermittlerhaftung nach § 651v Abs. 3 BGB nicht margensteuerrelevant