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Rückabwicklung eines Vertrages über freie Mitarbeit wegen Arbeitnehmerstatus

§ 812 Abs. 1 BGB

1. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet.

2. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der für freie Mitarbeit vereinbarten Vergütung insoweit verlangen, als die vereinbarte Vergütung die im Angestelltenverhältnis geschuldete Bruttovergütung übersteigt.

3. Der Arbeitgeber muss sich hierbei die für die Bruttovergütung anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anrechnen lassen.

(redaktionelle Leitsätze)

BAG, Urt. v. 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.10.2017 – 11 Sa 66/16 –; ArbG Freiburg, Urt. v. 15.6.2016 – 6 Ca 270/15 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 6 / 2020
Veröffentlicht: 2020-05-26
Dokument Rückabwicklung eines Vertrages über freie Mitarbeit wegen Arbeitnehmerstatus