• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Rücknahme einer Genehmigung auf Netzentgeltbefreiung

§§ 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 15 AktG, §§ 133, 157 BGB, §§ 45, 46, 47, 48 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO

1. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt.

2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG, nicht hingegen den Stromlieferanten. Der Stromverbrauch des Letztverbrauchers kann dem konzernverbundenen Stromlieferanten nicht nach § 15 AktG zugerechnet werden, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Konzernbetrachtung nicht vorsieht.

3. Ein den Stromlieferanten fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigender Genehmigungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der – fehlerhaft – Begünstigte nicht berufen, wenn er den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben zum tatsächlichen Letztverbraucher nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat.

4. Das Gericht kann eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 47 VwVfG nur im Rahmen des Streitgegenstands des Verfahrens und damit bezogen auf den angefochtenen Bescheid – hier den Rücknahmebescheid – vornehmen.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2016 – VI-5 Kart 13/15 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2017
Veröffentlicht: 2016-01-16
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Rücknahme einer Genehmigung auf Netzentgeltbefreiung