Stellung von Steuerberatern als Verteidiger
Aus § 392 Abs. 1 AO ergibt sich, dass Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden können. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren führt.
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