• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Stellungnahme des ITVA zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vom 22.09.2006

Der Ingenieurtechnische Verband Altlasten e.V. (ITVA) begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission, mit einer Bodenschutzstrategie und einer EU-Bodenschutzrahmenrichtlinie einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung von Böden zu schaffen. Der ITVA verfolgt die Entwicklung mit großem Interesse und möchte die Anregungen aus dem Kreis seiner Mitglieder in das weitere Beratungsverfahren einbringen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17.03.1998 hat sich bewährt und bildet einen ausreichenden Rechtsrahmen für den Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten in Deutschland. Bezogen auf den europäischen Rechtsrahmen kann eine europäische Bodenrahmenrichtlinie dazu beitragen, sowohl gleiche Umweltstandards als auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedsstaaten zu schaffen. Überdies scheint eine Bodenrahmenrichtlinie geeignet, den erforderlichen Rechtsrahmen für den Umgang mit verunreinigten Böden auch in solchen Mitgliedsstaaten zu schaffen, bei denen bislang hier nur auf Regelungen des Abfallrechts oder sogar des Strafrechts zurückgegriffen werden konnte. Einer Ausweitung abfallrechtlicher Regelungen auf unbewegliche Sachen allein deshalb, um so die erforderlichen Eingriffsbefugnisse für die Sanierung verunreinigter Grundstücke zu schaffen, bedürfte es dann nicht.

Seiten 82 - 86

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2007.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8371
Ausgabe / Jahr: 2 / 2007
Veröffentlicht: 2007-04-04
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Stellungnahme des ITVA zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vom 22.09.2006