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Inhalt der Ausgabe 01/2014

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste +++ Umsetzung der Reform des Reisekostenrechts +++ Neue Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen und Auslandsgeschäftsreisen ab 2014 +++ Keine Phantasiekosten bei Namensänderungen +++ Haftung des Reiseveranstalters im Falle von Salmonellenvergiftung? +++ Verzögerte Abfertigung kann Haftung auslösen +++ Schadensersatz infolge Verlegung der Reisezeit +++ Überfüllter Luftraum als außerordentlicher Umstand +++

Steuern

Sind Ferienhausveranstalter mit Beherbergungsleistungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig?

Die Schweiz genießt als Drittlandsstaat inmitten der europäischen Gemeinschaftsstaaten auch umsatzsteuerlich einen privilegierten Sonderstatus. Das nationale Umsatzsteuerrecht ist zwar in weiten Teilen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyst-RL) der EU nachgebildet, enthält aber andererseits viele Besonderheiten, die eine Abstimmung mit dem EU-Recht erschweren, so vor allem für grenzüberschreitende Leistungen. Neuerdings sollen die Einkäufe von Ferienhäusern und -wohnungen in der Schweiz von im Ausland ansässigen Reiseveranstaltern der schweizerischen Umsatzsteuer mit dem Sondersatz von 3,8% unterworfen werden.

Sonderformen der Vermietung von Unterkünften: Social Travelling und Erotikzimmer

Bei Umsätzen in Verbindung mit Unterkünften ergeben sich besondere steuerliche Fragestellungen. Zunächst ist die zutreffende Einkunftsart – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte – zu ermitteln. Weiterhin ist zu klären, wann Umsätze über Unterkünfte steuerfrei und wann sie ermäßigt oder regulär zu besteuern sind. Im Folgenden sollen zwei Sonderformen im Zusammenhang mit Leistungen der Vermietung von Unterkünften, nämlich das sog. „Social Travelling“ und die Bereitstellung von „Erotikzimmern“, erörtert werden.

In welcher Sprache müssen Rechnungen erstellt werden?

Frage: Wir haben den Beitrag in SRTour 11/2013 über die neuen Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen und Gutschriften aufmerksam gelesen, dabei aber keinen Hinweis darauf gefunden, ob die Rechnungserstellung in einer bestimmten Sprache zu erfolgen hat bzw. ob einige Sprachen u.U. ausgeschlossen sind. Konkret geht es um die Frage, ob z.B. ein deutscher Reiseveranstalter seine Rechnung auf Deutsch, in jeder anderen Sprache eines EU-Mitgliedslands oder aber auch in der Sprache von Drittländern abfassen darf. Wegen der Zentralisierung und Verlagerung unserer Buchführung ins Ausland denken wir darüber derzeit intensiv nach. Gibt es insoweit Vorgaben und/oder Einschränkungen?

Recht

Vermittlerkonzepte als rechtlicher Ausweg?

Die Gründe für Touristikunternehmen, insbesondere Pauschalreiseveranstalter, über eine Umstellung auf ein Vermittlerkonzept nachzudenken (oder bei Neugründung sich von vorneherein nur als Vermittler zu positionieren), liefern die Fachpresse und die allgemeinen Medien täglich: Zur drohenden Hinzurechnung der Hoteleinkäufe zur Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer kommen die Ausweitung der Anwendung von Pauschalreiserecht auf Einzelleistungen (z.B. „Nur-Hotel-Buchungen“) durch die deutsche Rechtsprechung, die zunehmend verschärfte Gewährleistungspflicht sowie Personen- und Sachschadenhaftung des Reiseveranstalters und nicht zuletzt die „drohenden“ Änderungen durch die bevorstehende Revision der EU-Pauschalreiserichtlinie hinzu.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2014
Veröffentlicht: 2014-01-10
 

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