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Inhalt der Ausgabe 01/2022

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Corona-Hilfen +++ Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung +++ Abgabe von Speisen im Food-Court in einem Einkaufszentrum +++ Aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene +++ Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt +++ AT-UStR doch mit Regelung zu Ticket-based Events (Korrektur) +++ Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen +++ Berücksichtigung der andauernden Corona-Auswirkungen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags +++ Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der Corona-Beeinträchtigungen: Steuerstundung +++ Überbrückungshilfe IV und andere Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 verlängert +++ Corona: Reiseveranstalter muss bei stornierter Klassenfahrt an die Schule den Reisepreis erstatten +++ Zug-zum-Flug-Ticket als Teil des Pauschalreisevertrags gem. Kundensicht +++ Aktivlegitimation bei Mehrpersonen-Buchung einer Flugpauschalreise +++ Anrechnung Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit +++

Steuern

Nachwirkungen des Zinsurteils des BVerfG: Ausgesetzte Zinsen demnächst fällig!

6% Zinsen pro Jahr für Steuernachzahlungen aufgrund von BP-Feststellungen sind auch für ein Unternehmen der Tourismusbranche kein Pappenstiel. Wer auf das BVerfG gebaut hat, muss sich allerdings nun doch darauf einstellen, dass der relativ hohe Zinssatz für alle Jahre bis einschließlich 2018 Bestand hat und dass ggf. ausgesetzte Zinsen demnächst fällig werden. Erst ab 2019 gelten dann andere Maßstäbe.

Ist eine Reiseleistung im Regelbesteuerungssystem eine einheitliche Leistung?

Mit dem Schreiben der Finanzverwaltung vom 29.1.2021 (BMF, Az.: III C 2 – S 7419/19/10002 :004), nach dem Reiseveranstalter aus dem Drittland von der Anwendung der Margenbesteuerung ausgeschlossen werden, wird die umsatzsteuerliche Betrachtung von Reiseleistungen im B2C-Geschäft in der Regelbesteuerung relevant. Eine Überprüfung, inwieweit der Erlass durch nationales Gesetz bzw. durch die MwStSysRL gedeckt ist, wird in diesem Aufsatz nicht beleuchtet (vgl. hierzu Jorczyk, SRTour 04/2021 S. 10 ff.). Es soll vielmehr untersucht werden, ob es sich bei regelbesteuerten Reiseleistungen – wie von einigen Autoren vermutet (vgl. Vobbe, UR 2021 S. 811) – um eine einheitliche komplexe Leistung oder um eine Vielzahl von Einzelleistungen handelt.

Geschäftsreisevermittlung mit „Exkasso“ – So sichern Sie den Vorsteuerabzug im Business Travel!

Unlängst sind wir, ein Unternehmen aus dem Bereich Business Travel Solutions, auf einen Mitbewerber aufmerksam geworden, der ein Vermittlungsprodukt anbietet, welches um ergänzende Services im Bereich Rechnungsprüfung, -aufbereitung sowie Bezahlungsverkehr – sprich Verauslagung von Reisekosten (z.B. für Hotels und Flüge) – angereichert worden ist. Augenscheinlich stellt dieser Mitbewerber Hotel- und Flugrechnungen in einem „Zahlungsschein“ genannten Dokument zusammen, welches für sich genommen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen soll.

Recht

Erste Eckdaten zur Überbrückungshilfe IV

Die Corona-Pandemie ist mit nicht erwarteten Fallzahlen in den zweiten Pandemiewinter gegangen. Nach einem beinahe „normalen“ Sommer steht die deutsche Tourismusbranche wieder vor bereits überwunden gedachten Herausforderungen: Wöchentlich wechselnde Bestimmungen im In- und Ausland, viele Reiseunternehmen haben durch Stornierungen und fehlende Buchungen das wichtige Weihnachts- und Silvestergeschäft verloren. Die Bundesregierung hatte deshalb noch im Dezember 2021 beschlossen, die Corona-Hilfsprogramme nochmals zu verlängern. Das neue Programm heißt Überbrückungshilfe IV; es bedarf einer separaten Antragsstellung. Die mit der Verlängerung einhergehenden Veränderungen werden nachfolgend zusammengefasst.

Neue Reiseveranstalter-Insolvenzabsicherung

Alle Reiseveranstalter sehen in ihren Reise-AGB vor, dass der vertraglich vereinbarte Reisepreis mit Anzahlung und Restzahlung vor Reiseantritt dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden muss. Der BGH hat hierzu in mehreren Grundsatzentscheidungen Zahlungsstrukturen vorgegeben („relativ geringe Anzahlung“; „Restzahlung erst kurz vor Reisebeginn“). Dies erfolgte vor allem, um dem Ausfall-Risiko des Reisenden gegenzusteuern: Denn wird der Reiseveranstalter nach Zahlung des Reisepreises insolvent, bedeutet dies für den Reisenden: keine Reise und keine Reisepreis-Rückzahlung bzw. allenfalls als Insolvenzquote. Neu ist die zum 1.7.2021 in Kraft gesetzte gesetzliche Neuregelung der Insolvenzabsicherung.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 1 / 2022
Veröffentlicht: 2022-01-11
 

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